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RCM Technology GmbH

Mühlenstraße 14

33098 Paderborn

Geschäftsführer: Ralph Mantel

Handelsregister Paderborn HRB 2818

UST-ID: DE 812 089 777

Tel: +49 (0) 5251 878960

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Urheberrecht

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen

 

1. Allgemeines

(1) Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind wesentlicher Bestandteil aller Verträge zwischen der RCM Technology GmbH (nachfolgend RCM Technology GmbH) und dem Kunden. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen unserer Kunden sind unwirksam, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. Sofern der Kunde entgegenstehende, allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, wird diesen bereits jetzt widersprochen.

(2) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur im Handel gegenüber Unternehmen. Gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB besteht keine Geltung.

 

2. Vertragsabschluss

(1) Unsere Angebote sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, stets unverbindlich und freibleibend.

(2) Alle Verträge kommen erst mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung bei unserem Kunden, spätestens mit Ausführung der Lieferung durch die RCM Technology GmbH zustande.

 

3. Preise

(1) Die angegebenen Preise sind Nettopreise, es sei denn, sie sind ausdrücklich als Bruttopreise bezeichnet. Sie verstehen sich unfrei, exklusiv Fracht.

(2) Wir sind berechtigt, die Preise um bis zu 5% auch nach Vertragsschluss zu erhöhen, sofern sich unsere Kalkulationsgrundlagen aufgrund von Preiserhöhungen nach Vertragsschluss seitens unserer Lieferanten, Speditionen, Zollkosten, Steuern, Währungsschwankungen oder sonstigen Kosten oder Gebühren Dritter entsprechend ändern.

 

4. Lieferung und Gefahrübergang

(1) Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.
(2) Wird die ursprünglich angegebene Lieferzeit um mehr als acht Wochen überschritten, so hat der Käufer das Recht, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen; haben wir innerhalb der Nachfrist die Lieferung nicht ausgeführt, so hat der Käufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Die RCM Technology GmbH behält sich vor, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrages zu lösen, wenn die Ware durch einen Vorlieferanten zum Tag der Auslieferung anzuliefern ist und die Anlieferung ganz oder teilweise unterbleibt. Dieser Selbstbelieferungsvorbehalt gilt nur dann, wenn die RCM Technology GmbH das Ausbleiben der Anlieferung nicht zu vertreten hat, insbesondere wenn sie rechtzeitig mit dem Unterlieferanten ein sog. kongruentes Deckungsgeschäft zur Erfüllung der Vertragspflichten abgeschlossen hat. Wird die Ware nicht geliefert, so wird die RCM Technology GmbH den Kunden unverzüglich über diesen Umstand informieren. Ein etwa bereits gezahlter Kaufpreis wird unverzüglich erstattet.
(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht vom Moment der Transportaufgabe der Ware im Herstellerland (Verschiffung, Übergabe an Transportunternehmen) auf den Kunden über.
(5) Der Verkäufer tritt etwaige Schadenersatzansprüche gegen das mit dem Transport der Ware beauftragte Unternehmen bzw. gegen Transportversicherer bereits jetzt an den Kunden ab. Etwaige Transportschäden sind uns zur Erhaltung dieser abgetretenen Ansprüche unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen schriftlich zu melden. Wir werden in diesem Falle unverzüglich das Transportunternehmen bzw. den Versicherer dem Kunden gegenüber benennen.
(6) Falls nichts anderes vereinbart wird, legen wir die Art der Verpackung fest. In der Regel liefern wir nicht palettiert, die Entladung des Containers hat durch den Kunden zu erfolgen.

 

5. Zahlung

(1) Die Vertragssumme wird am Tage der Anlieferung beim Kunden fällig.
(2) Zahlt der Kunde innerhalb einer Frist von zehn Tagen seit Anlieferung nicht auf dem Konto des Verkäufers eingehend, so sind wir berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 12%-Punkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.
(3) Die Rechnungssumme ist in verlustfreier Weise zu überweisen, d.h. ohne Abzüge (Skonti, Boni, Rabatte), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

 

6. Rückgaben

(1) Rücksendungen mangelfreier Sendungen werden von uns nicht zur Gutschrift angenommen, es sei denn, die Rücksendung erfolgt mit unserem vorherigen Einverständnis.
(2) Bei vereinbarten Rücksendungen mangelfreier Lieferungen berechnen wir für die Aufarbeitung der Retoure eine Kostenbeteiligung von 20% des Waren-Nettowertes.
(3) Die Rücksendung hat kostenfrei und in einwandfreiem Zustand zu erfolgen.
(4) Sonderbestellungen sind stets von der Möglichkeit der Rückgabe ausgeschlossen.
(5) Auftragsänderungen und Stornierungen bedürfen stets der Schriftform.

 

7. Mängel und Mängelrügen

(1) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
(2) Der Kunde wird unverzüglich nach Eingang von Produkten prüfen, ob sie der bestellten Menge und dem bestellten Typ entsprechen und ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder äußerlich erkennbare Mängel vorliegen. Weitergehende Untersuchungspflichten obliegen dem Kunden nicht. Erkennbare Mängel müssen unverzüglich nach Ablieferung, verborgene Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich unter genauer Angabe der Gründe gerügt werden.
(3) Die Geltendmachung der Mängel ist nach Ablauf von 14 Tagen seit Empfang der Ware, bei verborgenen Mängeln seit Kenntnis des Mangels, ausgeschlossen (Ausschlussfrist).
(4) Bei berechtigten und rechtzeitigen Beanstandungen sind die Gewährleistungsansprüche des Kunden auf Nacherfüllung beschränkt. Erst dann, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, ist der Kunde berechtigt, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
(5) Der RCM Technology GmbH steht im Rahmen der Nacherfüllung ein Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung zu. Das Verlangen des Kunden auf Nacherfüllung hat schriftlich zu erfolgen. Uns ist für die Nacherfüllung eine Frist von 10 Tagen einzuräumen. Ist unsere Lieferung nachzubessern, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Kunden das in Absatz 4 Satz 2 bezeichnete Recht zu, entweder zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Die Anwendung des §§478, 479 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) bleibt unberührt. Unberührt bleibt auch das Recht des Kunden, nach Nr. 8 dieser Bedingungen Schadensersatz zu verlangen.
(6) Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Kunde, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihren bestimmungsgemäßen Gebrauch. Die Anwendung des § 478 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) bleibt unberührt. Unbeschadet weitergehender Ansprüche der RCM Technology GmbH hat der Kunde im Falle einer unberechtigten Mängelrüge der RCM Technology GmbH die Aufwendungen zur Prüfung und -soweit verlangt- zur Beseitigung des Mangels zu ersetzen.

 

8. Haftung

(1) Die RCM Technology GmbH haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der RCM Technology GmbH oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der RCM Technology GmbH ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in S. 1 oder S. 3 dieses Abs. (1) aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen haftet die RCM Technology GmbH nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in S. 1 oder S. 3 dieses Abs. (1) aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
(2) Die Regelungen des vorstehenden Abs. (1) gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Nr. 10 dieser Bedingungen, die Haftung für Unmöglichkeit nach Nr. 11 dieser Bedingungen.
(3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

9. Eigentumsvorbehalt

(1) Sämtliche Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer -einschließlich der Einlösung gegebener Schecks- bleibt das Eigentum an der gelieferten Ware dem Verkäufer vorbehalten; bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
(2) Ein Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung durch den Käufer löst nicht das Eigentumsrecht. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware; sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Soweit die RCM Technology GmbH nach dem Vorstehenden kein Eigentum an der Neuware erwirbt, sind sich die RCM Technology GmbH und der Kunde darüber einig, dass der Kunde der RCM Technology GmbH Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des der RCM Technology GmbH gehörende Liefergegenstand zu dem der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Der vorstehende Satz gilt entsprechend im Falle der untrennbaren Vermischung oder der Verbindung des Liefergegenstandes mit der RCM Technology GmbH nicht gehörender Ware. Soweit die RCM Technology GmbH nach diesem § (Eigentumsvorbehalt) Eigentum oder Miteigentum erlangt, verwahrt der Kunde sie für die RCM Technology GmbH mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
(3) Der Käufer ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware berechtigt, wenn und soweit dieser Weiterverkauf im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr erfolgt. Der Verkäufer ist jeder Zeit berechtigt, den Weiterverkauf zu untersagen, in diesem Falle ist der Käufer verpflichtet, die Ware an den Verkäufer herauszugeben, sofern er die Vertragssumme bzw. die Summe aus dem Saldo nicht an den Verkäufer zahlt.
(4) Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an die RCM Technology GmbH ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von der RCM Technology GmbH in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der RCM Technology GmbH abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
(5) Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der gemäß diesem §9 (Eigentumsvorbehalt) an die RCM Technology GmbH abgetretenen Forderungen befugt. Der Kunde wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an die RCM Technology GmbH weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist die RCM Technology GmbH berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann die RCM Technology GmbH nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber den Abnehmern verlangen.
(6) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde der RCM Technology GmbH die zur Geltendmachung von dessen Rechten gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
(7) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde die RCM Technology GmbH unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Kunden erfolgt. Der Kunde hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
(8) Der Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Käufer zustehen.
(9) Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die der RCM Technology GmbH zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird die RCM Technology GmbH auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der der RCM Technology GmbH zustehenden Sicherheiten 150% des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Der RCM Technology GmbH steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
(10) Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug ist die RCM Technology GmbH auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und/oder -erforderlichenfalls nach Fristsetzung- vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung der RCM Technology GmbH, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

 

10. Begrenzung der Haftung der RCM Technology GmbH wegen Lieferverzögerung

Die RCM Technology GmbH haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von der RCM Technology GmbH oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der RCM Technology GmbH ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des S.1 und S.2 wird die Haftung der RCM Technology GmbH wegen Verzugs für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 10% und für den Schadensersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) auf insgesamt 20% des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind- auch nach Ablauf einer der RCM Technology GmbH etwa gesetzten Frist zur Leistung- ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach S.1 gegeben ist. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag nach Nr. 11 dieser Bedingungen bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

11. Vertretenmüssen des Rücktritts / Erklärung über den Rücktritt

Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die RCM Technology GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Falle von Mängeln gelten statt des vorstehenden Satzes jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen des Rücktritts. Der Kunde hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung seitens der RCM Technology GmbH zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Leistung besteht.

 

12. Begrenzung der Haftung bei Unmöglichkeit

Die RCM Technology GmbH haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der RCM Technology GmbH oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von der RCM Technology GmbH ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in S.1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Außerhalb der Fälle des S.1 und des S.2 wird die Haftung der RCM Technology GmbH wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 20% des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind- auch nach Ablauf einer der RCM Technology GmbH etwa gesetzten Frist zur Leistung- ausgeschlossen. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag nach Nr. 11 dieser Bedingungen bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

13. Verjährungsverkürzung

(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferung- gleich aus welchem Rechtsgrund- beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers). Der im vorstehenden S.2 ausgenommene Fall unterliegt einer Verjährungsfrist von drei Jahren.
(2) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen die RCM Technology GmbH, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen -unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.
(3) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten jedoch mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit die RCM Technology GmbH eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.
b) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bestehender- schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
(4) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung.
(5) Soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
(6) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen; für die Verjährungsfrist gilt Abs. 1 S.1.
(7) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

14. Aufrechnungs- und Abtretungsverbot

(1) Der Kunde darf nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(2) Ansprüche aus diesem Vertrag darf der Kunde nur mit Zustimmung der RCM Technology GmbH abtreten.

 

15. Allgemeines

(1) Das Vertragsverhältnis untersteht dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit der Vereinbarung der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG, as of April 11, 1980) wird ausgeschlossen.
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheckklagen) sowie sämtliche sich zwischen dem Verkäufer und dem Kunden ergebene Streitigkeiten aus dem zwischen ihnen geschlossenen Verträgen ist Paderborn.
(3) Sollte ein Teil der jeweils mit unserem Kunden getroffenen vertraglichen Vereinbarung einschließlich dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so soll die Gültigkeit aller übrigen Vereinbarungen dadurch nicht berührt werden.

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